1. | Allgemeines |
1.1. | Die nachstehenden Allgemeinen, Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle unsere Leistungen und Lieferungen im Verkehr mit unseren Kunden. Bei ständiger Geschäftsverbindung gelten diese Bedingungen, ohne dass es jeweils eines erneuten Hinweises bedarf. Abweichungen hiervon gelten nur dann, wenn sie von unserer Geschäftsleitung schriftlich bestätigt sind. |
1.2. | Aufträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; zum Zustandekommen eines Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch uns erforderlich. |
1.3. | Nach einem schriftlich erteilten Auftrag hält sich der Kunde für die Dauer von 30 Tagen ab Auftragsdatum an den Auftrag gebunden; wir verpflichten uns, innerhalb dieses Zeitraumes den Kunden verbindlich mitzuteilen, ob sein Auftrag wie vorgesehen durchgeführt werden kann. |
1.4. | Sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit einer Planung, einem Angebot, Auftrag oder Vertrag gefertigt wurden, bleiben unser Eigentum. Die Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder abgelichtet noch Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haben wir da s Recht, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 5 % der möglichen Vertrags – bzw. Leistungssumme zu verlangen; der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten . Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, es sei überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden. |
1.5. | Die Einholung baupolizeilicher und sonstiger behördlicher Genehmigung obliegt dem Besteller. |
2. | Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang |
2.1. | Für die Lieferzeit ist die in unserer Auftragsbestätigung angegebene Lieferwoche maßgebend, Sofern die vereinbarte Lieferzeit um mehr als sechs Wochen überschritten wird und wir die Verzögerung der Lieferung zu vertreten haben, ist der Kunde berechtigt, nach nochmaliger schriftlicher, ergebnisloser Fristsetzung von mindestens vier Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Diese Fristsetzung hat per Einschreiben zu erfolgen. |
2.2. | Wird die vereinbarte Lieferzeit durch Umstände verzögert, die der Kunde zu vertreten hat und überschreitet diese Verzögerung den Zeitraum von vier Woche , so sind wir berechtigt, Lagerkosten zu verlangen. Ist es aufgrund ein es Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich , spätestens 10 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin zu liefern, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche geltend zu machen. |
2.3. | Soweit wir an der Erfüllung unserer Vertragspflicht durch höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung oder ähnliches verhindert sind (auch soweit die Verhinderung bei unseren Zulieferern entsteht), so entstehen hieraus dem Kunden keine Ansprüche. |
2.4. | Teillieferungen sind zulässig. |
2.5. | Bei Versand geht die Gefahr mit Absendung der zu liefernden Gegenstände ab W erk auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Aufstellung oder Montage beim Kunden durch uns vereinbart wurde. Verzögert sich die Lieferung aufgrund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab der vereinbarten Lieferwoche an den Kunden über. |
3. | Eigentumsvorbehalt |
3.1. | Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller sonstigen Lieferungen innerhalb der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu veräußern, zu versenden oder sicherungszuübereignen. Soweit der Kunde während der Geltung des Eigentumsvorbehaltes gelieferte Waren bearbeitet oder umbildet, erwerben wir das Eigentum an den Zwischen – oder Enderzeugnissen. Alle Ansprüche, die der Kunde aus den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen gegen Dritte erwirbt, tritt er hiermit sicherungshalber an uns ab. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung Dritten anzuzeigen und uns gegebenenfalls zur Geltendmachung unserer Ansprüche gegenüber Drillen jede Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Etwaige Zugriffe Dritter auf die Ware oder auf die abgetretene Forderung sind uns sofort mitzuteilen. |
4. | Leistungs- und Lieferungsvorbehalte |
4.1. | Bei Zahlungsrückstand, Zahlungseinstellung, vom Kunden verschwiegenen schlechten Vermögensverhältnissen oder Vermögensverschlechterung auf Seiten des Kunden vor oder während der Vertragsabwicklung, sowie sonstigem grob vertragswidrigem Verhalten des Kunden, sind wir berechtigt, vorbehaltlich sonstiger Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. |
4.2. | Im Falle des Rücktritts können ohne weiteren Nachweis 20% der Auftragssumme als pauschalierter Schadensersatz verlangt werden. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten; dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass keiner oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In den unter dieser Ziffer 4.1. -2. genannten Fällen wird der Kaufpreis sofort insgesamt zur Zahlung fällig, auch wenn wir unser Rücktrittsrecht nicht ausüben. |
4.3. | Soweit der Kunde eine Finanzierung des Kaufpreises durchführen will,sind wir zur Fertigung und Lieferung erst verpflichtet, wenn der Kunde uns die Finanzierungszusage des Kreditgebers in rechtsverbindlicher Form vorgelegt hat. |
5. | Gewährleistungen |
5.1. | Bei Lieferung neuer Gegenstände leisten wir Gewähr wie folgt: Offensichtliche Mängel sind uns binnen 8 Tagen nach Eingang der Lieferung bei dem Kunden schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Lieferung als einwandfrei abgenommen. Nicht offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. |
5.2. | Unsere Gewährleistung erstreckt sich nur auf Nachbesserung oder auf unentgeltliche Ersatzlieferung. Soweit Nachbesserung vorgenommen wird, tragen wir auch die hierfür entstehenden Aufwendungen. |
5.3. | Bei zweimal fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen bzw. zweimal erfolgloser Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages nach Maßgabe der §§ 469, 634 BGB zu verlangen. |
5.4. | Änderungen der Lieferungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung und Gestaltung sind uns vorbehalten, soweit diese Änderungen unter Berücksichtigung unserer Interessen dem Kunden zumutbar sind. Das gleiche gilt für die üblichen auftretenden Toleranzen (z.B. Farbe, Struktur) bei Werkstoffen wie Stein, Marmor, Holz, Keramik, Aluminium, Stahl, Kunststoff und ähnlichen Stoffen. |
5.5. | Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen übernehmen wir keinerlei Gewährleistung. |
6. | Rücknahme gebrauchter Gegenstände in Kommission ist nach Ablauf von 6 Monaten ab Übernahme gebrauchter Gegenstände ein Verkauf durch uns oder eine ähnliche Verwertung nicht erfolgt und nimmt der Kunde nach Aufforderung die Einrichtung innerhalb von 14 Tagen nicht auf eigene Kosten zurück, so sind wir berechtigt, die Einrichtung ersatzlos zu verwerten oder zu vernichten. Eine Haftung für übernommene Gegenstände trifft uns nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. |
7. | Preise und Zahlungen |
7.1. | Alle Preise verstehen sich rein netto ohne jeden Abzug ab Werk, zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer. Montage, Verpackung, Transport und Versicherungskosten werden gesondert berechnet, so denn nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Erfolgt die Aufstellung oder Montage gegen besondere Berechnung, sind wir berechtigt, die entsprechenden Zuschläge für Über- und Feiertagsstunden gesondert in Rechnung zu stellen. Eine vom Kunden verschuldete Wartezeit, sowie die Erledigung von Sonderwünschen während der Montage sind besonders zu vergüten. |
7.2. | Etwaige Mehrleistungen bzw. Änderungen gegenüber dem vereinbarten Leistungsumfang werden gesondert berechnet. Die kühltechnische Montage, sofern im Auftrag enthalten, beinhaltet nicht Mauerdurchbrüche, Tauwasseranschluss, elektrische Anschlüsse und Überlängen der Kälteleitungen. |
7.3. | Erfolgt die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zu der als vereinbarten Lieferzeit und sind seit Auftragserteilung mehr als 4 Monate verstrichen, sind wir ohne Vorankündigung berechtigt, unsere dann jeweils geltenden Preise zu berechnen. |
7.4. | Zahlungen sind ohne Abzug und einschließlich Mehrwert steuer wie folgt zu leisten, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart worden ist: 1/3 nach Auftragserteilung, spätestens jedoch bis 6 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin. 1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft bzw. Rohmontage (Metallarbeiten). Rest sofort nach Lieferung, rein netto. |
7.5. | Teillieferungen sind sofort zur Zahlung fällig. |
7.6. | Wird die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nach Fertigstellung der Gegenstände verschoben, so ist 2/3 der vereinbarten Auftragssumme sofort zur Zahlung fällig. |
7.7. | Unsere Außendienstmitarbeiter (Fachberater) und Monteure sind ohne schriftliche Inkassovollmacht der Geschäftsleitung nicht berechtigt, für uns Zahlungen entgegenzunehmen. |
7.8. | Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, dem Kunden bankübliche Zinsen in Rechnung zu stellen. Der Nachweis, dass uns durch die verspätete Zahlung eine höhere Zinslast entstanden ist, bleibt uns vorbehalten. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unumstrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. |
7.9. | Die Annahme von Wechsel, Scheck oder Zahlungsanweisungen erfolgt nur zahlungshalber unter Vorbehalt des Eingangs des vollen Gegenwertes, sowie gegen Berechnung der Inkasso – und Diskontspesen. Für rechtzeitige Prolongation und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Unsere Forderung gilt erst mit der Einlösung der Zahlungsmittel als getilgt. W erden von einem Kunden mehrere Wechsel hereingenommen, werden sämtliche Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn auch nur ein Wechsel zu Protest geht. |
8. | Erfüllungsort und Gerichtsstand |
8.1. | Als Zahlungsort, Erfüllungsort sowie als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, Rostock vereinbart, des Weiteren die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. |
8.2. | Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt; beide Vertragspartner sind in diesem Falle verpflichtet, eine Regelung zu vereinbaren, die unter Berücksichtigung des Sinnes der ungültigen Bestimmung eine ordnungsgemäße Vertragsabwicklung ermöglicht. Kavelstorf, 01.01.2015 |